AGB
(1) Geltungsbereich
1.1 Qpato Consulting, Florian Felsing,Am Nachweg 5, 86456 Gablingen, Deutschland (nachfolgend Qpato Consulting) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für künftige Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von Qpato Consulting ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch Qpato Consulting bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen der Kunden.
(2) Auftragserteilung und –annahme
2.1 Sämtliche Angebote von Qpato Consulting sowie die in Preislisten genannte Preise und Leistungen verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
2.2 Qpato Consulting gibt nach Aufforderung des Kunden ein Vertragsangebot ab. Qpato Consulting hält sich zwei Wochen an dieses Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des vollständigen Vertragsangebotes durch den Kunden zustande. Änderungen und/oder Ergänzungen oder die verspätete Annahme des Vertragsangebotes sowie Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als neues Angebot des Kunden. In diesen Fällen kommt der Vertrag mit der schriftlichen Annahme durch Qpato Consulting zustande. Qpato Consulting behält sich die Verbesserungen oder Änderungen ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen vor, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und der Kunde dadurch keinen wesentlichen Nachteil erleidet.
(3) Preise und Zahlungen
3.1 Alle von Qpato Consulting genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Preislisten genannten Preise sind unverbindlich. Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
3.2 Die schriftliche Termin- und Preiszusage bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt lediglich als unverbindlicher
Richttermin-Richtpreis, da unvorhergesehene Termin- und Preisänderungen eintreten können. Eventuell anfallende Kosten für Nebenleistungen, wie bspw. Versand, Installation und Schulung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge:
a) des Vorlegens von Daten durch den Kunden in nicht digitalisierter Form,
b) notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) der Durchführung des Lizenzmanagements,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlicher Prüfungen.
3.3 Die Zahlungen werden nach Erhalt der Rechnung fällig und sind vom Kunden bis spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Zur Wahrung der Frist muss der Rechnungsbetrag auf dem Konto von Qpato Consulting gutgeschrieben sein. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3.4 Qpato Consulting ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Qpato Consulting behält sich den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung keine Zahlungen leistet. Mit Forderungen von Qpato Consulting kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Qpato Consulting ist ausgeschlossen.
(4) Termine, Fristen und Leistungshindernisse
4.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Der Schriftform genügt ein Fax oder E-Mail.
4.2 Verbindliche Liefertermine oder -fristen müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
4.3 Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der eigenen rechtzeitigen Selbstbelieferung von Qpato Consulting. Ist die Leistungsverzögerung auf Dritte zurückzuführen, wird Qpato Consulting den Kunden unverzüglich von der Verzögerung in Kenntnis setzen. Ist die Erbringung einer Leistung durch den Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von:
a) Veränderungen der Anforderungen durch den Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung des Kunden (Hardware oder Softwaredefizite), soweit sie Qpato Consulting nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller, Druckerzeugnisse der beauftragten Druckereien), verlängert sich der Liefer-oder Leistungstermin entsprechend.
4.4 Bei Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden, die nicht nur geringfügig sind, verlieren die im Vertrag vereinbarten Termine und Fristen, ihre Gültigkeit. Der durch die Änderungen und/oder Ergänzungen entstehende Mehraufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Abnahme
5.1 Qpato Consulting teilt dem Kunden mit, wenn die vertragsgegenständliche Leistung vollständig erbracht ist und abgenommen werden kann.
5.2 Der Kunde ist nach Zugang der Fertigstellungserklärung verpflichtet, die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich abzunehmen. Die von Qpato Consulting erbrachten Leistungen gelten ohne ausdrückliche Erklärung als vertragsgemäß abgenommen, wenn
a) der Kunde innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungserklärung keine Abnahmeerklärung abgibt und sich auch sonst nicht äußert.
b) der Kunde den von Qpato Consulting erstellten Werbeauftritt Dritten zugänglich macht oder Qpato Consulting damit beauftragt.
5.3 Die vorgenannte Fiktion der Abnahme greift nicht ein, wenn die Leistung von Qpato Consulting mit nicht nur unwesentlichen Mängeln behaftet ist und der Kunde Qpato Consulting schriftlich (Fax oder eMail genügt) Mitteilung über diese Mängel gemacht hat.
(6) Obliegenheiten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Daten rechtzeitig und in der für den Werbeauftritt geeigneten Form Qpato Consulting zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört insbesondere die einzupflegende Inhalte für zu erstellende Websites in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Soweit Qpato Consulting dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit Qpato Consulting keine schriftliche (Fax oder E-Mail genügt) Korrekturaufforderung zugeht.
(7) Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zu der vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich Qpato Consulting das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen vor.
7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann Qpato Consulting – unbeschadet sonstiger Rechte – vom Vertrag zurücktreten und die erbrachte Leistung herausverlangen. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Eigentum von Qpato Consulting befindliche Sachen zu verpfänden oder zu übereignen. Der Kunde verpflichtet sich, einen Zugriff Dritter, etwa im Fall der Pfändung, sowie sonstige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich Qpato Consulting mitzuteilen.
(8) Urheberrechte und Referenznachweise
8.1 Rechtsinhaber der vertragsgegenständlichen Leistungen ist Qpato Consulting. Alle Entwürfe sowie das erstellte Werk von Qpato Consulting sind urheberrechtlich geschützt.
8.2 Für die Arbeit verwendete Vorschläge der Kunden begründen kein Miturheberrecht. Die Kunden sind verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert zu übernehmen. Dies gilt insbesonderefür die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber. Der Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Kunden wird individualvertraglich vereinbart.
8.3 Der Kunde ist zur vertraglich eingeräumten Verwertung und Nutzung berechtigt. Jede darüber hinausgehende Verwertung und Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Qpato Consulting behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
(9) Geheimhaltungspflicht
9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen über den Vertragsgegenstand oder im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehende Informationen geheimzuhalten.
9.2 Dies gilt auch für die Mitarbeiter beider Vertragsparteien. Der Kunde wird seine Mitarbeiter über das Urheberrecht von Qpato Consulting sowie die Geheimhaltungsverpflichtung informieren und zur Einhaltung verpflichten. Ein durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Kunden oder dessen Mitarbeiter entstehender Schaden ist vom Kunden zu ersetzen.
(10) Rechte Dritter
10.1 Der Kunde versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte nicht gegen gesetzliche Verbote und die guten Sitten verstoßen, sowie keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2 Der Kunde stellt Qpato Consulting von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten frei. Bei Verstoß gegen diese Pflichten ist Qpato Consulting berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde haftet für die sich aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten ergebenden direkten und indirekten Schäden, auch des Vermögenssschadens. Qpato Consulting wird den Kunden dann gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch Qpato Consulting hergeleitet werden und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, wenn der Kunde Qpato Consulting von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrichtigt hat und Qpato Consulting alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
10.3 Vorgenannte Verpflichtungen von Qpato Consulting entfallen, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass die von Qpato Consulting erbrachte Leistung vom Kunden oder von Dritten verändert wurde.
(11) Gewährleistung
11.1 Qpato Consulting leistet dafür Gewähr, dass die Leistungen und Produkte von Qpato Consulting den vereinbarten Vorgaben entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind.
11.2 Qpato Consulting behält sich zunächst vor, nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Qpato Consulting behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden einen korrigierten Releasestand zur Verfügung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzungder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
11.3 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn diesem dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Werklohn und Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Qpato Consulting Arglist vorwerfbar ist.
11.4 Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware oder Abnahme gegenüber Qpato Consulting schriftlich (eMail oder Fax genügt) anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
11.5 Den Kunden trifft die Beweislast für das Vorliegen des Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von Qpato Consulting durchgeführten Änderungen, Ergänzungen, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen.
11.6 Garantien im Rechtssinne werden von Qpato Consulting nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(12) Haftung
12.1 Qpato Consulting haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Im letzteren Fall ist die Haftung von Qpato Consulting auf den bei Vertragsschluß typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemißt sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (z.B. durch Sicherungskopien) eingetreten wäre. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Qpato Consulting nicht. Die Haftung für Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und im
Falle von Arglist bleibt unberührt.
12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Haftung von Qpato Consulting auf Grund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters von Qpato Consulting. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt Qpato Consulting unbenommen. Für die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben sowie die Richtigkeit der technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen.
(13) Kündigung
13.1 Es gelten die im Vertrag vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsbedingungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in einem Verstoß gegen (8) – Urheberrechte und Referenznachweise – durch den Kunden und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als einen Monat in Verzug gerät.
13.2 Falls über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dieser in die Liquidation geht, erlischt ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, ohne besondere Kündigung, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. von der Anordnung der Liquidation an. Der Kunde behält das Recht seinerseits abgeschlossene Verträge zu erfüllen und bestehende Aufträge innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist zu erfüllen.
(14) Mitteilungen
14.1 Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (eMail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
14. 2 Die eMail muss den Namen und die eMail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht
enthalten.
14.3 Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene eMail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom Vertragspartner stammend. Eine eMail genügt dem Schriftlichkeitserfordernis für die gewöhnliche Vertragsabwicklung und wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Dem Schriftlichkeitserfordernis genügt eine eMail ausdrücklich nicht, im Rahmen von Kündigungserklärungen
oder Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens.
(15) Datenschutz und Datensicherheit
15.1 Qpato Consulting speichert und nutzt die Daten des Kunden (z.B. Adresse, Bankverbindung) zur Vertragsanbahnung, zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehung sowie zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung.
15.2 Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet besteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
15.3 Qpato Consulting weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
(16) Schlußbestimmungen
16.1 Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; auch die Aufhebung oder Abänderung des Schriftformerfordernisses.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Augsburg. Erfüllungsort ist Augsburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommendeErsatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

